Bundestagsdebatte: Eine langfristige Lösung der Haftpflichtproblematik steht weiterhin aus!

Anzahl freiberuflich in der Geburtshilfe tätiger Hebammen
Es wurden Zahlen des Spitzenverbands der Gesetzlichen Krankenkassen (GKV-SV) angeführt, wonach die Anzahl der freiberuflich in der Geburtshilfe tätigen Hebammen nicht gesunken, sondern sogar gestiegen sei. Dabei wurde Bezug auf eine Statistik des GKV-SV genommen, wonach über 5000 Hebammen freiberuflich Geburtshilfe anbieten, Tendenz steigend! Diese Aussage stützt sich auf die sogenannte IK-Liste der Krankenkassen. Dabei handelt es sich um eine Liste, in die sich Hebammen eintragen müssen, wenn sie mit den gesetzlichen Krankenkassen Leistungen abrechnen möchten. Es ist keine Liste, aus der sich Hebammen streichen lassen müssen, wenn sie nicht mehr beruflich tätig sind. Sie lässt also keine Aussage darüber zu, wie viele Hebammen geburtshilflich tätig sind.

Selbst der GKV-SV spricht in seinen Pressemitteilungen von nur rund 3000 geburtshilflich tätigen Hebammen. Diese Schätzung ist realistischer. Eine genauere Schätzung bietet die Zahl der versicherten Hebammen, da diese Voraussetzung für die Berufsausübung ist. Die Daten des DHV weisen aktuell rund 2500 freiberufliche Hebammen aus, die Geburtshilfe leisten. Und auch damit lässt sich noch keine Aussage über die tatsächliche Versorgungslage der Frauen machen, da niemand weiß, in welchem Umfang die Hebammen ihre Leistungen anbieten. Tatsache ist, dass sich noch immer täglich Frauen auf unserer Landkarte der Unterversorgung eintragen, weil sie keine Hebamme finden können.

Vollständiger Ausgleich durch den Sicherstellungszuschlag
In der Debatte wurde mehrmals von einem fast vollständigen Ausgleich der Haftpflichtprämie durch den Sicherstellungszuschlag gesprochen. Tatsache ist, dass der Sicherstellungszuschlag niemals die Kosten der Haftpflichtprämie komplett ausgleicht. 2015 bleiben die Hebammen mindestens auf Kosten von 1870 Euro sitzen. Durch die prozentualen Abzüge steigen die verbleibenden Kosten in den darauffolgenden Jahren bei jeder weiteren Haftpflichtsteigerung außerdem weiter an: 2016 werden 1954 Euro, 2017 dann bereits 2048 Euro nicht bezahlt. Es ist zu erwarten, dass dieser Eigenanteil weiter steigt, weil auch die Prämien weiter steigen werden. Denn es ist zurzeit nicht zu erwarten, dass der beschlossene Regressverzicht der Kranken- und Pflegekassen zu einem Stopp der Preisspirale führen wird.

Hinzu kommt, dass Hebammen mit wenigen Geburten zum Teil gar keinen Ausgleich mehr erhalten, weil sie die jetzt vorgeschriebene Mindestanzahl von einer Geburt pro Quartal nicht abrechnen können. Das kann zum Beispiel der Fall sein, wenn eine Kind später als zum errechneten Termin geboren wird und damit die Hebammenleistung ins nächste Quartal rutscht oder wenn die Frau privat versichert ist oder die Geburt aus eigener Tasche bezahlt, weil sie wegen der Ausschlusskriterien keine Leistung der gesetzlichen Krankenkassen ist. Die eingeführten Ausschlusskriterien können zusätzlich dazu führen, dass Geburten öfter abgesagt werden müssen. Dadurch erhalten gerade Hebammen mit wenigen Geburten, für die der Sicherstellungszuschlag eigentlich gedacht war, gar keine Kostenerstattung der Haftpflichtversicherung mehr.

Ausschlusskriterien
In Bezug auf die jetzt geltenden Ausschlusskriterien bei Hausgeburten wurde behauptet, dass lediglich die geltenden Regelungen für Geburtshäuser auf Hausgeburten übertragen worden sind. Das ist so ebenfalls nicht richtig! Da es sich bei den Ausschlusskriterien um nicht wissenschaftlich belegte Kriterien handelt, gilt bei Geburtshäusern ein anderer vertraglicher Umgang mit dieser Kriterienliste. Es wird auf die fehlende Evidenzbasierung der Kriterien Rücksicht genommen und eine individuelle Abwägung möglich gemacht (zum Beispiel bei einer Überschreitung des errechneten Geburtstermins). Die Entscheidungskompetenz bleibt hier bei den Frauen und Hebammen. Im Ergänzungsvertrag zur Betriebskostenpauschale der hebammengeleiteten Einrichtungen (HgE) bzw. Geburtshäuser heißt es:

„Die Wünsche der Versicherten sind bei der Entscheidungsfindung einzubeziehen sowie die Patientenrechte zu wahren. [...] Qualität wird in erster Linie durch die Betreuungsformen und -inhalte bestimmt, sie kann nicht allein durch Ausschlusskriterien garantiert werden. Der folgende Kriterienkatalog gibt eine Orientierungshilfe in  Richtung auf ein Versorgungskonzept, das die HgE hinsichtlich ihres Leistungsprofils in Analogie zur Vereinbarung des Gemeinsamen Bundesausschusses über Maßnahmen zur Qualitätssicherung der Versorgung von Früh- und Neugeborenen in der jeweils aktuell geltenden Fassung beschreibt.“

Aus diesem Grund hat der DHV im Rahmen der Vertragsverhandlungen und in seiner Vorlage bei der Schiedsstelle für Hausgeburten vorgeschlagen, nicht von Ausschlusskriterien, sondern von zu „berücksichtigenden Befunden“ zu sprechen. Dieser Vorschlag wurde von der Schiedsstelle abgelehnt. Der DHV hält die nun geltende Regelungs für einen unzulässigen Leistungsausschluss der gesetzlichen Krankenkassen. In der Folge kommt es zu einer Einschränkung der beruflichen Kompetenz der Hebammen und der Wahlfreiheit der Mütter durch die Krankenkassen.

Hebammen sind aufgrund ihrer Ausbildung und Berufsordnung befähigt, einen regelgerechten Schwangerschaftsverlauf zu erkennen. Sie benötigen dafür keinen Arzt! Durch das jetzt vorgeschriebene ärztliche Konsil muss befürchtet werden, dass viele Hausgeburten nicht mehr stattfinden können. Der DHV hat aus diesen Gründen Rechtsmittel gegen den Schiedsbeschluss vom September 2015 eingelegt, mit dem der Rahmenvertrag über die Versorgung mit Hebammenhilfe festgesetzt wurde. Außerdem ist die Politik weiterhin aufgefordert, an einer langfristigen Lösung der Haftpflichtproblematik mitzuwirken, zum Beispiel durch Etablierung eines Haftungsfonds. 

Quelle: DHV


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